Betriebsrat

Allgemeinen personellen Angelegenheiten

Das Betriebsverfassungsgesetz regelt auch die Rechte des Betriebsrats in allgemeinen personellen Angelegenheiten und der Berufsbildung. Bei dieser und der Personalplanung hat der Betriebsrat ein Recht auf Unterrichtung durch den Arbeitgeber, welcher wiederum die Aufgabe hat erforderliche Maßnahmen, im Hinblick auf Art und Umfang, sowie über die Vermeidung von Härten mit dem Betriebsrat zu beraten hat. Darüber hinaus kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung unterbreiten. Der Arbeitgeber hat diese Vorschläge mit dem Betriebsrat zu beraten und der Betriebsrat kann verlangen, dass zu besetzende Arbeitsplätze innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden.

Personalfragebogen, die Erfassung persönlicher Angaben in Arbeitsverträgen sowie die Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. wenn eine Einigung nicht zustande kommt, entscheidet die Einigungsstelle, deren Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt.

Genauso wie mit der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen diese über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen. Versetzung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes bedeutet nicht fehlen. ebenso wie die Zuweisung eines neuen Arbeitsbereiches mit einer Dauer von voraussichtlich über einem Monat oder einer erheblichen Änderung der Umstände unter denen die Arbeit zu leisten ist. Auch hierbei entscheidet die Einigungsstelle, sofern eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht zustande kommen sollte.

Stellt der Arbeitgeber Kriterien auf, nach denen erfolgreichen Außendienstmitarbeitern ein Büro zu ausschließlich dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellt wird, handelt es sich dabei nicht um eine mitbestimmungspflichtige Anwendung.

Arbeitgeber und Betriebsrat haben die Berufsbildung jedem einzelnen zu fördern. Auf Verlangen des Betriebsrats hat der Arbeitgeber auch über den Berufsbildungsbedarf zu ermitteln und diesen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat über die Errichtung betrieblicher Einrichtungen zur Berufsbildung, die Einführung beruflicher Bildungsmaßnahmen und die Teilnahme an außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen zu beraten. Sofern der Arbeitgeber Maßnahme plant oder durchführt, die dazu führen, dass sich die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer ändert und ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ausreichen, hat der Betriebsrat bei der Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung ein Mitbestimmungsrecht. Auch hier ist es so, sollte eine Einigung nicht zustande kommen, entscheidet die Einigungsstelle.

Darüber hinaus hat der Betriebsrat auch bei der Durchführung von Maßnahmen seinerseits die betrieblichen Berufsbildung mit bestimmen, und es veranlassen, das die Einigungsstelle entscheidet, wenn keine Einigung zustande kommt. Gegen die Bestellung einer persönlich und fachlich ungeeigneten Person durch den Arbeitgeber zur Durchführung der betrieblichen Berufsbildung oder sonstigen Bildungsmaßnahme im Betrieb kann der Betriebsrat das Arbeitsgericht anrufen.

SBV